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I. Allgemeine BedingungenI.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes RechtErfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch bei den für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichten Klage zu erheben. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. I.2 Vertragsabschluss und VertragsdurchführungDie Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit deren Ausführung verbindlich. Ziffer II.2 bleibt unberührt. I.3 Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare EreignisseHöhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Unterbrechungen der Stromversorgung und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. I.4 PreisstellungDie Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten um mehr als 10%, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. I.5 ZahlungDie Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Schadenspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt. I.6 PfandrechtDer Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die §§ 1204 ff. BGB gelten entsprechend.
II. Ausführungs- und LieferungsbedingungenII.1 Angaben des AuftraggebersAllen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der mindestens folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung; b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller); c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere ca) beim Aufkohlen die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. CD 0,35 = 0,8+0,4 mm); cb) beim Einsatzhärten oder Carbonitrieren die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe (CHD) mit Angabe der Grenzhärte und der gewünschten Oberflächenhärte (z.B. CHD550 HV1 = 0,8+0,4 mm, Oberflächenhärte = 57+6 HRC); cc) beim Vergüten die geforderte Härte nach Brinell oder Vickers. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Prüfung an der Oberfläche der Bauteile durchgeführt; cd) beim Härten das gewünschte Härteprüfverfahren nach Vickers oder Rockwell, mit Angabe des geforderten Härtewertes (z.B. 57+6 HRC oder 600+150 HV10). Wenn nicht anders vereinbart, wird die Prüfung an der Oberfläche der Bauteile durchgeführt; ce) beim Nitrieren die gewünschte Nitrierhärtetiefe (NHD) oder die gewünschte Behandlungsdauer (z.B. NHD = 0,2+0,2 mm bzw. Nitrieren 20 Stunden) cf) beim Nitrocarburieren die Dicke der Verbindungsschicht (CLT) oder die Be-handlungsdauer (z.B. CLT = 10+10 μm bzw. Nitrocarburieren 2 Stunden) cg) beim Randschichthärten die vorgeschriebene Randschichthärtungstiefe (SHD) mit gewünschten Oberflächenhärte (z.B. SHD500 = 1,2 +1,0 mm, Oberflächen-härte = 57+6 HRC), sowie die Lage des zu härtenden Bereichs d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast gemäß den aktuell gültigen technischen Normen; e) Angaben zum späteren Verwendungszweck und insbesondere zu einer etwaigen Sicherheitsrelevanz des Bauteils; und f) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften gemäß den aktuell gültigen technischen Normen. Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen genau hervor-geht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen.Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dies angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen. Es sind alle verwendeten Werkstoffe des Bauteils anzugeben.Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei Bedenken gegen eine erfolgreiche Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Werkstücke in einem behandlungsgerechten Zustand (frei von Zunder, Ölen, Fett-, Wachs- oder Kühlschmierstoffen) anzuliefern. II.2 LieferzeitDie Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer mit nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten insbesondere eventuell notwendige, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, die nicht mangelfreie und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers (es sei denn, er hat dies zu vertreten) sowie unverschuldete und schwerwiegende Störungen im eigenen Betrieb z.B. durch Unfälle oder Störungen an Maschinen und Anlagen. Ziffer I.3 bleibt unberührt. II.3 GefahrübergangSoweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.Das bei dem Auftragnehmer lagernde Wärmebehandlungsgut ist mangels spezieller Vereinbarung im Einzelfall nicht über eine Sachversicherung des Auftragnehmers versichert. Es wird empfohlen, die Frage des Versicherungsschutzes einschließlich der Mitversicherung von Nutz-wärmeschäden mit dem eigenen Versicherer zu klären. II.4 PrüfungenDas Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. II.5 Unzureichende WärmebehandlungDie gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Dabei hält der Auftragnehmer die behördlichen Auflagen und die jeweils geltenden gesetzlichen, relevanten Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die • REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), • die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), • die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und • das Verpackungsgesetz (VerpackG) als jeweils deutsche Umsetzungen der entsprechenden EU-Richtlinien. II.6 HaftungSoweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Er haftet auch nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. II.7 Partnerschafts-KlauselBei allen Ersatzleistungen des Auftragnehmers, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen sowie der Auftragswert der Wärmebe-handlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
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Induktivhärtetechnik Hagen GmbH
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